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Analoges Komponentensignal

analogue component signal

Ein analoges Komponentensignal besteht aus drei getrennten Informationen: dem Luma-Signal und den beiden Farbdifferenzsignalen. Diese Bildinformationen werden über drei getrennte, gleich lange Videokabel übertragen. Erst diese drei Signale gemeinsam ergeben im Wortsinne das Komponentensignal. Die korrekte Bezeichnung der analogen Komponentensignale ist E'Y, E'CB, E'CR. Die Videopegel der Komponentensignale sind genormt.

Die vollständige Videofrequenzbandbreite eines analogen Komponentensignals z.B. dem einer Studiokamera beträgt bei bei HD 90 MHz und bei SD 15 MHz. Im Falle von SD reduzieren Aufzeichnungsformate wie beispielsweise Betacam SP die Bandbreite auf etwa 9 MHz und ist damit gegenüber der ursprünglichen Bandbreite des Komponentensignals von 15 MHz in der Bearbeitungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Da in der Praxis einer Produktion eine Aufzeichnung meist unvermeidlich ist, wird die 9 MHz Bandbreite oft grundsätzlich mit analogen Komponenten verbunden.

Gegenüber den 5 MHz eines FBAS-Signals ist die Bandbreite aber immer noch fast doppelt so groß. Darüber hinaus kann bei durchgängiger Produktion mit Komponentensignalen keine Cross Colour-Störung entstehen, da Helligkeit und Farbe getrennt übertragen werden.

Wird ein Komponentensignal einmal zu einem FBAS-Signal qualitätsreduzierend codiert, so hilft eine erneute Wandlung zu einem Komponentensignal in keinem Fall. Die für eine Bearbeitungsfähigkeit, z.B. für einen Chroma Key, notwendige Frequenzbandbreite der Farbsignale ist nicht wiederherstellbar. Einem Komponentensignal ist sein eventuell früherer Ursprung aus einem FBAS-Signal leider nicht anzusehen, daher ist dieser Umstand, der auch als PAL Footprint bezeichnet wird, möglichst zu vermeiden.

Analoge HD-Komponenten werden in der Produktion kaum verwendet, entsprechende Schnittstellen finden sich aber noch an vielen Consumer-Geräten.

Vergl. Tri Level Sync und digitales Komponentensignal.

©BET-Fachwörterbuch 1992-2024. Nur für den persönlichen Gebrauch. Jede weitere Verwertung ist untersagt. Geändert am 13.08.2018

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